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§ 19 USG 2015 — Besondere Zuwendung

Unterhaltssicherungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.