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§ 4d UKlaG — Verordnungsermächtigung

Unterlassungsklagengesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2020 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1.
zur Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste nach § 4 sowie zur Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach § 4, einschließlich der in den Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten und
2.
zu den Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtungen nach § 4b Absatz 1.