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§ 8 UGebO (Bayern) — Fälligkeit, Vorschuß, Zurückbehaltungsrecht

Umweltgebührenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Beendigung der Tätigkeit, in den Fällen des § 2 Abs. 7 mit der Zurücknahme oder der vorzeitigen Erledigung des Antrags, fällig.

(2) Eine Tätigkeit, die auf Antrag vorgenommen wird, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Zeichnungen und dergleichen können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner unter Nachnahme übersandt werden.