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§ 6 UBGG — Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.