§ 10 UAGZVV — Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen

UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden.