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§ 14 TreuhG

Treuhandgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Firma der gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Kapitalgesellschaft muß die Bezeichnung "Aktiengesellschaft im Aufbau" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" enthalten.