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§ 11 TrBQVO-NRW (Nordrhein-Westfalen) — § 11 Überwachung der anerkannten Transportbegleitungsunternehmen sowie der eingesetzten Transportbegleitenden

Transportbegleitendenqualifikations-Verordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Überwachung der Tätigkeit des Transportbegleitunternehmens sowie der eingesetzten Transportbegleitenden gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie darf dabei Grundstücke und Geschäftsräume des Transportbegleitungsunternehmens zu den üblichen Geschäftszeiten unangekündigt betreten und Dokumente und Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form einsehen und gegebenenfalls Kopien der Unterlagen erstellen. Das Transportbegleitungsunternehmen und die eingesetzten Transportbegleitenden haben diese Maßnahmen zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken.

(2) Die zuständige Bezirksregierung kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

(3) Eine Überprüfung hat mindestens alle dreißig Monate nach der Übertragung oder Verlängerung zu erfolgen.