(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Dies gilt auch, während gegen die verurteilte Person bereits eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe in anderer Sache vollstreckt wird.
(2) Die Gestattung nach Absatz 1 Satz 1 ist auch möglich, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Ersatzfreiheitsstrafe mit Einwilligung der verurteilten Person abweichend von § 4 vollsteckt werden. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluss an die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 arbeiten die Strafvollstreckungsbehörde und die Justizvollzugsanstalt vertrauensvoll zusammen und informieren sich rechtzeitig über alle relevanten Umstände.
(5) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige oder vergleichbare, zum Beispiel bei Berufsverbänden erfolgende, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kommt freie Arbeit auch in Justizvollzugsanstalten in Betracht.
(6) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.