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§ 7 TierGesG — Mittel und Verfahren zur Desinfektion

Tiergesundheitsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.