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§ 14d TfV — Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal

Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.