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§ 30 TabakerzG — Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

Tabakerzeugnisgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.