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Art 37 TZiWG (Bayern) — Eintritt der Rechtsänderungen, Eintragungen im Grundbuch

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Ablösungsentscheidung nicht mehr anfechtbar, so bestimmt die Forstrechtsstelle den Tag, mit dessen Beginn die angeordneten Rechtsänderungen wirksam werden (Ausführungsanordnung). Den Beteiligten ist eine Ausfertigung der Ausführungsanordnung zuzustellen. Art. 35 Abs. 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Art. 33 Abs. 5 Satz 1 werden die Rechtsänderungen mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die gütliche Einigung beurkundet worden ist.

(2) Sind die Rechtsänderungen wirksam geworden, so ersucht der Vorsitzende der Forstrechtsstelle das Grundbuchamt um ihre Eintragung in das Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Ablösungsentscheidung sowie der Ausführungsanordnung, in den Fällen des Art. 33 Abs. 5 Satz 1 eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die gütliche Einigung beizufügen; soweit die Rechtsänderungen Grundstücksteile betreffen, ist dem Ersuchen der entsprechende Veränderungsnachweis des Vermessungsamts beizugeben.