Holznutzungsrechte und -vergünstigungen im Sinn des Art. 1, die mit Anwesen im Eigentum von Religionsgemeinschaften oder kirchlichen Stiftungen verbunden sind, werden nur auf Antrag der Rechtsinhaber abgelöst. Der Antrag muß innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.