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§ 4 TV EntgO-L (Bayern) — Maßgabe zu § 13 TV-L – Eingruppierung in besonderen Fällen –

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 13 TV-L findet keine Anwendung.