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§ 11 TNV — Ordnungswidrigkeiten

TNV

Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3.
entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.