Abweichend von Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes finden die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
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Abweichend von Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes finden die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine entsprechende Anwendung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.