(1) Dieser Teil ist anzuwenden auf
(2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 2. In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.
(3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf
(4) § 19 Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes sind außer in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 auf Strom entsprechend anzuwenden, der vor der Netzeinspeisung zwischengespeichert worden ist.