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§ 3 StromNZV — Grundlagen des Netzzugangs

Stromnetzzugangsverordnung

Historische Fassung: Stand 04.08.2021 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.