§ 3b StromNEV — Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen

Stromnetzentgeltverordnung

Stand: 04.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes anerkennungsfähig sind, für die Errichtung und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen festgelegt ist.