(1) Der Prüfauftrag wird von der Straßenbaubehörde erteilt, soweit nicht eine Prüfung nach § 6 vorliegt. Für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 4) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 5) darf der Prüfauftrag einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilt werden, für die er zugelassen ist und auf deren Gebiet er über besondere Erfahrung verfügt. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(2) Die Straßenbaubehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.