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§ 1 StrPrüfVO (Sachsen) — Geltungsbereich

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die bautechnische Prüfung von

1. Brücken, Tunneln, Stützmauern einschließlich Ufermauern sowie sonstigen Ingenieurbauwerken und zugehörigen Bauhilfskonstruktionen,

2. Lärmschutzwänden,

3. Aufstellvorrichtungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

soweit sie Bestandteile öffentlicher Straßen sind (bauliche Anlagen).

(2) Die Vorschriften gelten für die Herstellung, wesentliche Änderung und den Abbruch der baulichen Anlagen sowie entsprechend für die dazugehörigen Überwachungsaufgaben.

(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.