nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 StrKrVerkLeistV — Anmeldung von Verkehrsleistungen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.