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§ 3 StrKrVerkLeistV — Anmeldung von Verkehrsleistungen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.