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§ 15 StipG — Evaluation

Stipendienprogramm-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.