(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
soweit diese am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Vermögen der Stiftung gehörten.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 erhält die Stiftung jährlich Zuweisungen des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes. Zuschüsse der Länder werden durch Finanzierungsabkommen von Bund und Ländern geregelt. Die Zuschüsse sind im Haushaltsplan der Stiftung in den Einnahmen nachzuweisen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 beeinträchtigen können.