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§ 2 StV_MDWaStr_Bay_D (Bayern) — Durchleiten von Wasser

Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße zwischen Nürnberg und Kelheim sowie des Regen in Regensburg

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.