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Art 9 StVZuBayRAStBV (Bayern) — Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.

(2) Der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. Änderungen der Satzung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

(4) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Bekanntmachung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen durch das Versorgungswerk.