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§ 4 StVPolVwAbkBayTh (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG den Ministerpräsidenten vorbehalten. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.