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§ 9 StVPolVwAbkBaWue (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 7./23. Mai 1979

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Polizeivollzugsbeamte eines der vertragschließenden Teile können auf Ersuchen oder mit Zustimmung der jeweils zuständigen Dienststellen im Grenzbereich des anderen vertragschließenden Teils polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, wenn dort eigene Polizeivollzugsbeamte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.

(2) Im übrigen bleiben § 65 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg und Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei unberührt.

(3) Die §§ 3 und 6 bis 8 dieses Abkommens gelten entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I