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Art 2 StVIngKammStV (Bayern) — Anwendbare Vorschriften

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.

(3) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.