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Art 11a StVArchVersByRPf (Bayern) — Übergangsbestimmungen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom 7. Dezember 2005 (BayStAnz. Nr. 50, StAnz. Rh- Pf Nr. 46/2005 S. 1726), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November 2022 (BayStAnz. Nr. 46, StAnz. Rh-Pf Nr. 44 S. 893), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 20.01.2023/14.02.2023.