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§ 268c StPO — Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Strafprozeßordnung

Stand: 01.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.