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§ 212 StPO — Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.