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§ 313 StGB — Herbeiführen einer Überschwemmung

Strafgesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.