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§ 160 StBerG — Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

Steuerberatungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2025 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.