nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2a SportbootVermV-Bin2000 — Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.