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§ 16a SpTrUG — Anwendung auf den Rechtsnachfolger

Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden sind, tritt diese an die Stelle der Treuhandanstalt.