Abgabepflichtig sind
1.
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.
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Abgabepflichtig sind
es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.