§ 17a SoLFischV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Lehrgänge von Mitgliedern rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, finden § 1 Absatz 3 sowie die §§ 2 und 3 keine Anwendung.