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§ 6 SiMuV (Bayern) — Musikschulen und Singschulen im Aufbau

Sing- und Musikschulverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Musikschulen oder Singschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein.