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§ 6 SfFV (Brandenburg) — Verfahren bei der Anmeldung in der Schule

SprachfestFörderverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 3 Absatz 3 befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung gemäß § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung entsprechend § 4 Absatz 4 für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 7 und 8 entsprechend.