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§ 7 ServiceTPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"

Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 30.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
2.
in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und
3.
im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.