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§ 19 SeelotG

Seelotsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die für dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu widerrufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 42 zu erteilen.

(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem Seelotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzelnen Seelotsreviere erteilten Bestallungen für das neue Seelotsrevier.