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Inhaltsübersicht SeeArbG§119Abs5V

Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 23.06.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

§ 1Inhalt, Begriffsbestimmung
§ 2Leistungsberechtigte Einrichtungen
§ 3Antragstellung, Ausschlussfrist
§ 4Gewährung
§ 5Inkrafttreten