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§ 7 SeeAnlG — Versagen der Genehmigung

Seeanlagengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.
die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.