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§ 10a SchwarzArbG 2004 — Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.03.2020 bis 03.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.