nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SchutzmV — Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Historische Fassung: Stand 01.04.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in § 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag angerechnet.