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§ 3 SchulKonfVO (Sachsen) — Wahl der Vertreter der Eltern und ihrer Stellvertreter

Schulkonferenzverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahl der Vertreter der Eltern in der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter erfolgt im Elternrat.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Elternrates.

(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.