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§ 30 SatDSiG — Auslandstaten Deutscher

Satellitendatensicherheitsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.