Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf Grund des § 9 Abs. 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, die unteren Wasserbehörden.
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Zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind bei Anlagen nach § 1 Satz 1, vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung auf Grund des § 9 Abs. 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, die unteren Wasserbehörden.