nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 SaatV — Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung

Saatgutverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).